Im Rahmen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der in Berlin ansässigen OZ Solutions GmbH, Oranienburger Straße 89, 13437 Berlin, wurden durch verschiedene Antragsteller in den letzten Monaten mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. In sämtlichen Fällen jedoch kam das Amtsgericht Charlottenburg nach eingehender Prüfung stets zu demselben Ergebnis: Die Insolvenzverfahren konnten mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht eröffnet werden.
1. Verfahren 36o IN 4027/24
In dem am 11. Juni 2025 entschiedenen Verfahren hatte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzgericht stellte fest, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin weder ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, noch zur Massebildung beitragen würde. Eine ordnungsgemäße Insolvenzabwicklung unter gerichtlicher Aufsicht war daher nicht möglich, sodass der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde.
2. Verfahren 36o IN 5316/24
Auch ein weiterer, später eingereichter Insolvenzantrag einer anderen Gläubigerin wurde durch Beschluss vom selben Tag, dem 11. Juni 2025, aus identischen Gründen abgelehnt. Die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zeigte sich unverändert prekär: Kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden, um selbst die minimalen Kosten eines Insolvenzverfahrens aufzubringen.
Zur Gesellschaft:
Die OZ Solutions GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 228804, war im Bereich Transportdienstleistungen tätig. Geleitet wurde die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Ozan Budak und Mateusz Zygowski. Offenbar führten die betrieblichen Schwierigkeiten und der finanzielle Engpass zu einer vollständigen Zahlungsunfähigkeit ohne verwertbares Vermögen.
Rechtsmittel:
Gegen beide Beschlüsse steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde offen. Diese ist jeweils innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen.
Fazit:
Mit den mehrfachen Abweisungen sämtlicher Insolvenzanträge ist die OZ Solutions GmbH faktisch handlungsunfähig. Eine gerichtliche Abwicklung der Insolvenz wird mangels Masse nicht mehr durchgeführt. Die Gläubiger bleiben damit in ihren Forderungen aller Voraussicht nach unbefriedigt zurück.