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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Göttinger Sonderfahrzeugbau GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 74 IN 89/25 GOE

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Göttinger Sonderfahrzeugbau GmbH & Co. KG, mit Sitz am Anna-Vandenhoeck-Ring 46 in 37081 Göttingen, ist am 11. Juni 2025 um 09:02 Uhr durch das Amtsgericht Göttingen eine bedeutende Entscheidung getroffen worden.

Die Schuldnerin, eingetragen beim Amtsgericht Göttingen unter der Handelsregisternummer HRA 3524, wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GSFB GmbH, vertreten wiederum durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Oebels.

Mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam vorgenommen werden. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Sicherung der Insolvenzmasse.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht den erfahrenen Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen, bestellt. Er ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Telefon: 0551/381450-10
Telefax: 0551/381450-29
E-Mail: info@staufenbiel-rae.de
Internet: www.staufenbiel-rae.de

Zudem wurden alle Schuldner der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, künftige Zahlungen oder Leistungen nur noch unter Beachtung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dadurch soll verhindert werden, dass Gläubiger benachteiligt oder Vermögenswerte der Insolvenzmasse entzogen werden.

Der vollständige Beschluss kann während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus kann auch jeder Gläubiger, der nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Gerichts bestreitet, binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die näheren Einzelheiten zum Verfahren, den Fristen und den Einreichungsmodalitäten sind dem Beschluss im vollen Wortlaut zu entnehmen.

Mit dieser Anordnung tritt das Verfahren in eine entscheidende Phase ein. Durch die vorläufige Insolvenzverwaltung wird sichergestellt, dass eine geordnete Prüfung der finanziellen Lage der Göttinger Sonderfahrzeugbau GmbH & Co. KG stattfinden kann und sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die der Schuldnerin gewahrt bleiben.

Amtsgericht Göttingen, den 11. Juni 2025

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