Aktenzeichen: 13 IN 53/25
Amtsgericht Worms – Beschluss vom 03. Juni 2025
Worms – Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der P3Konzept UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Wilhelm-Leuschner-Straße 4, 67547 Worms, hat das Amtsgericht Worms am 03.06.2025 einen bedeutenden Beschluss gefasst: Die vorläufige Eigenverwaltung wurde gemäß § 270b InsO angeordnet.
Die Antragstellerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRB 52425, wird durch ihren Geschäftsführer Meiko Philip Lucke vertreten. Sie ließ sich im Verfahren durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin Sophie Scheungraber, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, vertreten.
Eigenverwaltung unter gerichtlicher Aufsicht
Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erhält die Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Unternehmen weiterhin selbst zu führen, allerdings unter der Aufsicht eines gerichtlich eingesetzten Sachwalters. Dieses Verfahren bietet die Chance, wirtschaftlich tragfähige Strukturen zu erhalten oder wiederherzustellen, ohne die operative Kontrolle vollständig abzugeben.
Rechtsanwalt Timm Hartwich zum Sachwalter bestellt
Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim, bestellt.
Kontakt:
Telefon: 06206 / 95494-0
Fax: 06206 / 95494-28
In dieser Rolle ist er verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu prüfen, die Eigenverwaltung zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Die Antragstellerin bleibt währenddessen in der Verfügung über ihr Vermögen handlungsfähig, jedoch nicht ohne Kontrolle.
Der vollständige Beschluss ist zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Worms hinterlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden, insbesondere, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt wird.
Beschwerdeberechtigt sind sowohl die Antragstellerin als auch jeder Gläubiger.
Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist einzureichen bei:
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
Elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung (§ 9 InsO). Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Worms eingehen. Sie ist zu unterschreiben und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang zu benennen. Eine Begründung wird empfohlen.
Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren finden Sie in der Datenschutzerklärung des Gerichts:
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Ein Ausdruck der Datenschutzerklärung kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.