Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SN Hydraulik Servicetechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 7 IN 1050/25
Beschluss vom 6. Juni 2025

In dem Verfahren über den Antrag der SN Hydraulik Servicetechnik GmbH, Paul-Dannenmann-Straße 16, 73642 Welzheim, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Beck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 733177, vertreten durch die Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Geschäftszeichen 1651/2025,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen,
erlässt das Insolvenzgericht folgenden

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wird am 6. Juni 2025 um 12:00 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Sebastian Krapohl
    Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
    Telefon 0711 214130, Fax 0711 21413500
    E-Mail: skrapohl@goerg.de

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Verfahrenskosten decken kann.

Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Er darf im Namen der Schuldnerin oder auf eigenen Namen Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse eröffnen und darüber verfügen. Für diese Konten darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.

Die kontoführenden Kreditinstitute sind zur Auskunft gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.

Drittschuldnern wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese – soweit erforderlich – bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszuverlangen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Fortführungsaussichten des Unternehmens zu prüfen.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird dort bis zu sechs Monate nach Aufhebung gespeichert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Gerichts einzulegen. Sie muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angegriffene Entscheidung bezeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
6. Juni 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

SEK-Einsatz in Hannover: Mann fährt mit brennendem Auto auf Tankstelle – Festnahme mit Taser

Next Post

Bundesbank-Präsident Nagel: EZB sollte sich bei weiteren Zinsschritten Zeit lassen