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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die ISB Stahlblechbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 7 IN 80/25

Stendal, 06. Juni 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ISB Stahlblechbau GmbH, mit Sitz Gerstedter Weg 21, 29410 Hansestadt Salzwedel, hat das Amtsgericht Stendal die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 06. Juni 2025 um 10:30 Uhr.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Stendal unter HRB 298 registriert. Als Geschäftsführer fungiert Herr Wolfgang Gärtner, wohnhaft Unter den Linden 19, 29410 Hansestadt Salzwedel. Die ISB Stahlblechbau GmbH ist seit Jahrzehnten im Bereich des industriellen Blechbaus tätig und beliefert unter anderem den Maschinenbau und die Metallverarbeitung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi bestellt. Er ist tätig in der Kanzlei Hegelstraße 39, 39104 Magdeburg.
Kontakt:
Telefon: 0391-810563-98
Fax: 0391-810563-99

Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alt.). Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen zu sichern und einen ungeordneten Abfluss von Insolvenzmasse zu verhindern.

Zahlungsaufforderung an Drittschuldner

Alle Schuldner der ISB Stahlblechbau GmbH – sogenannte Drittschuldner – sind dazu aufgefordert, Zahlungen oder Leistungen nicht mehr an das Unternehmen selbst, sondern ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Regelung verhindert, dass irrtümlich geleistete Zahlungen nicht mehr zur Insolvenzmasse gezählt werden können.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stendal zur Einsichtnahme hinterlegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, insbesondere dann, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim folgenden Gericht einzureichen:

Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung
Scharnhorststraße 40
39576 Hansestadt Stendal
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Wird diese per öffentlicher Bekanntmachung vorgenommen, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist entscheidend, dass die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Stendal eingeht. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss benennen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Im Fall einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang zu kennzeichnen. Eine Begründung ist empfehlenswert.

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