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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die JR Entertainment GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 9 IN 106/25

Aurich, 06. Juni 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JR Entertainment GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Westerlooger Straße 12, 26607 Aurich (Ostfriesland), hat das Amtsgericht Aurich am 06. Juni 2025 um 11:40 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB 204987 eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die JR Entertainment Verwaltungs GmbH, ebenfalls ansässig in der Westerloogerstraße 12–14, 26607 Aurich. Deren Geschäftsführer ist Uwe Janssen.

Die JR Entertainment GmbH & Co. KG war bisher im Veranstaltungs- und Eventgeschäft aktiv – unter anderem in den Bereichen Showproduktion, Tourbegleitung und technischer Veranstaltungsservice.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jennifer Metzler bestellt. Sie ist tätig in der Kanzlei Kuhmann Rechtsanwälte mit Sitz in der Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen.
Kontakt:
Telefon: 0421 / 330610
Fax: 0421 / 3306110
E-Mail: info@kuhmann.eu

Frau Metzler übernimmt mit sofortiger Wirkung die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und vor dem Zugriff einzelner Gläubiger oder einer unkontrollierten Verwertung zu schützen. Verfügungen der Antragstellerin sind fortan nur noch mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Zahlungsverkehr unter Kontrolle der Insolvenzverwalterin

Auch Drittschuldner der JR Entertainment GmbH & Co. KG – also Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schuldnerin – werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO aufgefordert, künftige Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Dies dient der ordnungsgemäßen Sammlung und Sicherung der Insolvenzmasse.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Aurich eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Ebenso steht dieses Rechtsmittel jedem Gläubiger offen, sofern er geltend machen möchte, dass die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848).

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen beim:

Amtsgericht Aurich
Schloßplatz 2
26603 Aurich

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung zu laufen. Maßgeblich ist stets das frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Aurich. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und muss sowohl den angefochtenen Beschluss als auch die ausdrückliche Einlegung der Beschwerde benennen. Im Fall einer teilweisen Anfechtung ist deren Umfang genau anzugeben. Eine Begründung ist empfehlenswert.

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