Aktenzeichen: 71 IN 139/25
Pinneberg/Schenefeld, 06. Juni 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MS Pflegsam GmbH, ansässig in der Hauptstraße 33, 25492 Heist, hat das Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht am 06. Juni 2025 um 11:10 Uhr eine wichtige Entscheidung zur Sicherung des Schuldnervermögens getroffen: Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde gemäß § 21 InsO angeordnet.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 18566 PI eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Samantha Joy Rohweder. Das Unternehmen ist im Bereich ambulanter Pflege und Betreuungsdienstleistungen tätig.
Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zur Überwachung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens wurde Rechtsanwalt Joachim Beuck bestellt. Er ist tätig in Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn.
Kontakt:
Telefon: 04121 / 1038-24
Telefax: 04121 / 1038-27
Mit der Bestellung gehen weitreichende Befugnisse einher: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen, einschließlich der Einziehung von Außenständen, sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
Ziel dieser Maßnahmen ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern, einen unkontrollierten Mittelabfluss zu verhindern und die Voraussetzungen für ein geordnetes Insolvenzverfahren zu prüfen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Pinneberg – Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO. Ist mehr als eine Form erfolgt, zählt das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Pinneberg eingehen, um fristwahrend zu sein. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend, aber möglich.
Einreichung elektronischer Rechtsmittel
Rechtsmittel und sonstige Schriftsätze können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.
Für Berufsträger, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Einreichung als elektronisches Dokument verpflichtend, sofern nicht technische Gründe ausnahmsweise entgegenstehen. In diesem Fall ist die Unmöglichkeit glaubhaft zu machen, und ein elektronisches Dokument muss nachgereicht werden.
Zulässige Wege der elektronischen Übermittlung sind insbesondere:
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Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
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Mit qualifizierter elektronischer Signatur
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Oder über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO
Weitere Informationen zu technischen Voraussetzungen sind unter www.justiz.de abrufbar.