Aktenzeichen: 60 IN 74/25
Friedberg (Hessen), 06. Juni 2025 – Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der hagebau-centrum Schmück GmbH mit Sitz c/o PLUTA, Schloßstraße 9–11, 56068 Koblenz die Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Der Beschluss wurde am 06. Juni 2025 um 12:00 Uhr erlassen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) unter der Nummer HRB 3332 eingetragen und wird durch Rechtsanwältin Sylvia Kalbitzer, ebenfalls tätig bei PLUTA Rechtsanwalts GmbH, als Geschäftsführerin vertreten.
Die hagebau-centrum Schmück GmbH war zuletzt als regionaler Anbieter im Baustoff- und Heimwerkersegment aktiv und Teil des bekannten hagebau-Fachhandelsverbunds.
Dr. Martin Kaltwasser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser von der Kanzlei LIESER Rechtsanwälte, Biebergasse 2, 60313 Frankfurt am Main, bestellt.
Kontakt:
Telefon: 069-91501025
Fax: 069-95928099
Dr. Kaltwasser übernimmt mit sofortiger Wirkung die Überwachung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens. Verfügungen durch die Antragstellerin sind ab sofort nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alt.).
Zahlungsanweisungen an Drittschuldner
Zugleich richtet sich der Beschluss an alle Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner): Sie werden ausdrücklich aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses und ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Damit wird sichergestellt, dass keine Insolvenzmasse außerhalb des geregelten Verfahrens abfließt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Friedberg (Hessen) eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann durch die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zudem steht dieses Rechtsmittel auch jedem Gläubiger offen, der die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 in Zweifel zieht.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen bei:
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Homburger Straße 18
61169 Friedberg (Hessen)
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Protokollaufnahme bei einem beliebigen Amtsgericht zu erklären. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Friedberg entscheidend. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie eine Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Im Falle einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang anzugeben. Eine Begründung wird empfohlen