Aktenzeichen: 7 IN 1013/25
Am 4. Juni 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Stuttgart im Verfahren über den Insolvenzantrag der AB Business GmbH einen weitreichenden Beschluss zur Sicherung des Unternehmensvermögens erlassen. Die Schuldnerin, ansässig in der Charles-Lindbergh-Straße 7, 71034 Böblingen, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ali Parhizi, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 760229 eingetragen.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beginnt für die AB Business GmbH ein kritischer Abschnitt. Um bis zur Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern, ordnete das Insolvenzgericht weitreichende Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) an.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek, Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, bestellt. Ihm obliegt es nun, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zu überwachen und das Vermögen zu sichern. Seine Aufgabe ist dabei nicht die Vertretung der Schuldnerin, sondern die überwachende Kontrolle im Interesse einer geordneten Verfahrensführung und Gläubigerwahrung.
Im Zuge der Anordnung wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die AB Business GmbH untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen, insbesondere über Bankkonten und Außenstände, nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen. Die Verfügungshoheit in diesem Bereich wurde vollständig auf Dr. Kirschnek übertragen. Er ist auch befugt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen, um die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu verwalten.
Zudem wurden alle Drittschuldner der AB Business GmbH – also Kunden oder Geschäftspartner mit bestehenden Zahlungsverpflichtungen – dazu aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zahlungen direkt an die Gesellschaft selbst sind ab sofort unzulässig.
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese bei Bedarf in Verwahrung zu nehmen. Die Schuldnerin ist zur vollständigen Mitwirkung verpflichtet.
Parallel übernimmt Dr. Kirschnek die Aufgabe eines Gutachters, um zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten realistisch erscheint.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das frühere dieser Ereignisse.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart einzureichen. Sie kann auch vor einem anderen Amtsgericht erklärt werden, muss aber fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, jedoch ist die Beschwerde vom Einreicher oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und korrekt zu bezeichnen.
Auch Gläubiger der Schuldnerin haben das Recht, die internationale Zuständigkeit des Verfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 im Rahmen der Beschwerde anzufechten.
Informationen zur elektronischen Einreichung von Rechtsmitteln und Anträgen finden sich unter www.ejustice-bw.de. Für bestimmte juristische Personen und Berufsgruppen ist die elektronische Einreichung verpflichtend.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht, 4. Juni 2025