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ND Karlsruhe Holding GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 105 IN 821/24
Verfahrensnummer der Internetveröffentlichung: FSNB1404000048573670
Kategorie: Abweisung mangels Masse
Löschfrist der Veröffentlichung: 6 Monate

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der ND Karlsruhe Holding GmbH, ansässig in der Akademiestraße 69, 76133 Karlsruhe, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Tobias Reiter, hat das Amtsgericht Karlsruhe am 4. Juni 2025 eine Entscheidung getroffen.

Der Antrag der Schuldnerin wurde mangels das Verfahren deckender Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die notwendigen Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Eröffnung konnte somit nicht erfolgen, das Verfahren ist mit diesem Beschluss beendet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, mit ihrer Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, gilt er zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Auch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich, solange der Eingang beim Amtsgericht Karlsruhe rechtzeitig erfolgt. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Die Schrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Elektronische Dokumente sind bei Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwingend erforderlich. Sie müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Bei technischen Problemen mit der elektronischen Übermittlung ist eine vorübergehende Ersatzeinreichung zulässig, sofern die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht und das elektronische Dokument auf Anforderung nachgereicht wird.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 04. Juni 2025

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