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SWE Solutions GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1501 IN 441/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SWE Solutions GmbH, zuletzt gemeldet unter der Adresse Korbinianstraße 12, 85737 Ismaning, hat das Amtsgericht München am 3. Juni 2025 entschieden, den Antrag eines Gläubigers mangels Masse abzuweisen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 261132 eingetragen. Ein Geschäftsführer ist im Beschluss zwar nicht namentlich genannt, wird aber als Organ der Schuldnerin geführt.

Bemerkenswert ist der Hinweis im Beschluss, dass die Gesellschaft unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar sei. Dies kann ein Indiz für die faktische Geschäftsaufgabe oder das vollständige Erlöschen der operativen Tätigkeit sein.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde zurückgewiesen, weil keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen kommt es nicht zu einer gerichtlichen Bearbeitung im eigentlichen Sinne, da selbst die grundlegendsten Ausgaben für die Durchführung des Verfahrens nicht gedeckt sind. Der Beschluss beendet das Verfahren an dieser Stelle.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Erfolgt die Bekanntmachung im Internet, gilt sie zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
einzureichen. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig in München eingehen, um fristwahrend zu sein.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, die Beschwerde ist jedoch vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form verpflichtend.

Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, wie z. B. über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Bei technischen Störungen bleibt ausnahmsweise eine papierbasierte Einreichung zulässig, wenn die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht und das elektronische Dokument nachgereicht wird.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 03. Juni 2025

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