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Insolvenzantrag gegen Hermis UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36h IN 5020/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hermis UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Müggellandstraße 26, 12559 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 3. Juni 2025 einen ablehnenden Beschluss erlassen. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Christof Reimann und ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 234031 eingetragen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von einem Gläubiger gestellt. Das Gericht hat den Antrag jedoch mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zurückgewiesen. Das bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens (einschließlich der Vergütung eines Insolvenzverwalters und der gerichtlichen Auslagen) zu tragen. In solchen Fällen erfolgt keine Verfahrenseröffnung.

Für den Gläubiger ist dieser Beschluss in der Regel gleichbedeutend mit dem Ausbleiben jeglicher Befriedigung seiner Forderungen aus dem Vermögen der Gesellschaft. Für die Hermis UG markiert die Entscheidung faktisch das Ende ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit unter dem Schutz eines Insolvenzverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, was zuerst eintritt. Erfolgt die Bekanntmachung über das Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch andere Amtsgerichte dürfen die Erklärung entgegennehmen, maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht in Berlin.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist jedoch unzulässig. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf den offiziellen Justizportalen der Länder und des Bundes.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 3. Juni 2025

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