Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Point7 Automaten GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 14 IN 113/25
Amtsgericht Montabaur

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Point7 Automaten GmbH, mit zuletzt bekannter Anschrift Langenbacher Straße 21, 56470 Bad Marienberg und aktueller Geschäftsanschrift in der Rudolf-Diesel-Straße 9, 56203 Höhr-Grenzhausen, wurde am 4. Juni 2025 um 12:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 25549 eingetragen und wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Tanja Rink-Voß, wohnhaft in Bad Marienberg.

Mit diesem Beschluss tritt eine wichtige Schutzmaßnahme nach der Insolvenzordnung in Kraft, die verhindern soll, dass das Vermögen der Gesellschaft vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens geschmälert wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Aufgabe, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Antragstellerin zu überwachen und sicherzustellen, dass keine unkontrollierten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen erfolgen. Verfügungen der Antragstellerin sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Außerdem wurden alle Schuldner der Point7 Automaten GmbH aufgefordert, Zahlungen oder Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieses Beschlusses vorzunehmen, andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Das bedeutet konkret: Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Verwalter erfolgen, nicht mehr direkt an die Gesellschaft.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und einen geordneten Ablauf des weiteren Verfahrens vorzubereiten. Der vollständige gerichtliche Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Montabaur eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese kann sowohl von der Antragstellerin als auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Beschlusses beziehungsweise – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist einzureichen beim
Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht –, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur
oder über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach.
Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, wobei für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang in Montabaur maßgeblich ist.

Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben und ausdrücklich als Anfechtung dieser Entscheidung gekennzeichnet sein. Der Umfang der Anfechtung ist zu benennen, falls sich die Beschwerde nur gegen Teile des Beschlusses richtet. Eine Begründung der Beschwerde ist möglich, wird aber nicht zwingend verlangt.

Datenschutzhinweis:

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO, Bundesdatenschutzgesetz und Landesdatenschutzgesetz können auf der Internetseite des Amtsgerichts Montabaur eingesehen oder auf Wunsch in Papierform angefordert werden.

Amtsgericht Montabaur, 04. Juni 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Generalstaatsanwaltschaft München

Next Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Point 8 Automaten GmbH angeordnet