Das Amtsgericht Leipzig hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CG City Leipzig West GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die gerichtliche Entscheidung erging am 6. Oktober 2026 um 21.55 Uhr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 405 IN 1704/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Haferkornstraße 7 in 04129 Leipzig und ist beim Amtsgericht Leipzig unter HRA 18406 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die GGp Verwaltungs GmbH, die durch den Geschäftsführer Christoph Gröner vertreten wird.
Bauträgerprojekte und Immobiliengeschäfte
Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Ausführung von Bauträgerprojekten auf eigenen Grundstücken. Dazu gehören insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer von der Kanzlei White & Case LLP in Leipzig. Seine Aufgabe besteht darin, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen der Gesellschaft im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
Verfügungen nur noch mit Zustimmung möglich
Die CG City Leipzig West GmbH & Co. KG darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Der angeordnete Zustimmungsvorbehalt bedeutet, dass die Geschäftsführung grundsätzlich im Amt bleibt, vermögensrelevante Verfügungen jedoch der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.
Dr. Philipp Hackländer ist berechtigt, Forderungen und Bankguthaben auf ein für die Insolvenzmasse eingerichtetes Sonderkonto einzuziehen. Schuldner der Gesellschaft dürfen Zahlungen grundsätzlich nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sofern dieser einer Zahlung an das Unternehmen nicht ausdrücklich zustimmt.
Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind insbesondere Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen, sowie Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Entscheidung über Verfahrenseröffnung steht noch aus
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Das Gericht prüft zunächst, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung erfüllt sind.
Über die Zukunft des Unternehmens, eine mögliche Fortführung von Bauprojekten und die Auswirkungen auf Vertragspartner, Käufer oder sonstige Gläubiger enthält die gerichtliche Bekanntmachung keine näheren Angaben.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.