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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 388/​22

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 24.02.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 04.03.2022 rechtskräftig ist. In diesem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.696,70 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fasste spätestens im September 2018 den Entschluss, anhand im Internet erworbener Kreditkartendaten bei der DB Vertrieb GmbH im größeren Umfang Fahrkarten zu erwerben. Dies bezog sich auf Tickets sowohl für einzelne Fernfahrten als auch auf Zeitkarten für Verkehrsverbünde.
Er veräußerte die jeweils erlangten Online-Tickets zu einem Preis, der einem Viertel bis einem Drittel des eigentlichen Fahrpreises entsprach an seine Kundschaft, welche die Tickets im Anschluss für entsprechende Fahrten nutzten.
Aufgrund der insgesamt 895 Bestellungen von Online-Tickets im Zeitraum vom 15. September 2018 bis zum 5. Juni 2019 entstand, je nachdem, ob es zu einer Rückbuchung kam oder nicht, zum Nachteil der DB Vertriebs GmbH, dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem Kreditkarteninhaber ein Schaden in Höhe von insgesamt 86.591,70 €.

1.

Tat 1: Bestellungen über das Kundenkonto

Spätestens im September 2018 legte der Angeklagte bei der DB Vertriebs GmbH zum Erwerb von Fahrkarten der Deutschen Bahn AG oder von Tickets der lokalen Verkehrsverbünde ein Kundenkonto an. Als Zahlungsmittel gab er an, mittels Kreditkarte bezahlen zu wollen. Dabei hatte er von Anfang an vor, gestohlene Kreditkartendaten zu verwenden. Im Zeitraum vom 15. September 2018 bis zum 5. Juni 2019 bestellte der Angeklagte über das Kundenkonto 766 Tickets im Wert von 62.478 €, insbesondere Monats- und, als dies aus technischen Gründen nicht mehr möglich war, Wochentickets für den Bereich des Verkehrs- und Tarifverbundes Stuttgart.

2.

Tat 2-96

Der Angeklagte bestellte insgesamt 129 Tickets bei der DB Vertrieb GmbH, wobei er nicht sein zu Tat 1 genanntes Kundenkonto nutzte, sondern direkt und ohne Nutzung eines Kundenkontos die Bestellung auf der Internetweite der DB Vertrieb GmbH auslöste. Die jeweiligen Online-Tickets, die unmittelbar nach Abschluss des Bestellvorganges auf seinem Browser angezeigt wurden, konnte er auf seiner Festplatte bzw. auf dem Mobiltelefon abspeichern und an seinen „Kunden“ weiterleiten, wobei er teilweise auch nur die erforderlichen Daten wie die Buchungsnummer und den Namen des Reisenden übermittelte, was den „Kunden“ jeweils in die Lage versetzte, das Ticket in die Applikation „DB Navigator“ zu laden und zu verwenden.

3.

Tat 97

Der Angeklagte bestellt aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses zusammen mit einer weiteren Person am 15. März auf dem Online Shop der Puma Europe GmbH über das Internet vier Paar Schuhe zum Preis von 185 €, namentlich ein Paar Kindersneakers „Smash V2“ für 30 Euro, ein Paar Sneakers „Tsugi Jun Baroque“ für 55 Euro, ein Paar Sneakers „2 Straps Suede“ für 50 Euro und ein Paar Sneakers „Basket Classic Baby“ für 50 Euro. Dabei gab der Angeklagte als Zahlungsmittel im Internet erworbene Kreditkartendaten an. Zwei der vier Paar Schuhe konnten durch die Polizei sichergestellt werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,
§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, §459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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