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CC Projekt Hamburg GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt
Insolvenzverfahren gegen Dialogue Social Enterprise GmbH eröffnet – vorläufige Kontrolle durch Insolvenzverwalter angeordnet
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Insolvenzverfahren gegen Dialogue Social Enterprise GmbH eröffnet – vorläufige Kontrolle durch Insolvenzverwalter angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67a IN 192/25

Hamburg, 27. Mai 2025 – Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dialogue Social Enterprise GmbH einschneidende Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens beschlossen. Der formelle Beschluss wurde am 27.05.2025 um 11:38 Uhr erlassen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister Hamburg unter HRB 107893, hat ihren Sitz in der Alter Wandrahm 5, 20457 Hamburg. Geschäftsführerin ist Senja Michaela Renée Weber. Das Unternehmen ist bekannt für die Konzeption und weltweite Durchführung von Ausstellungen, Workshops, Seminaren und Veranstaltungen in Dunkelheit – ein sozialunternehmerisches Projekt mit internationalem Anspruch und großem gesellschaftlichem Mehrwert.

Kerninhalte der gerichtlichen Anordnung

1. Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, bestellt. Ihm obliegt nun die Sicherung des schuldnerischen Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Dr. Thies ist insbesondere ermächtigt:

  • Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,

  • eingehende Zahlungen entgegenzunehmen,

  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und den Gläubigerschutz zu gewährleisten.

2. Verfügungsbeschränkungen

Verfügungen der Dialogue Social Enterprise GmbH über ihr Vermögen – insbesondere Verträge, Zahlungen oder Umschichtungen – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit wird sichergestellt, dass keine unkontrollierten Mittelabflüsse stattfinden.

3. Zahlungsverbot für Drittschuldner

Kunden, Projektpartner oder sonstige Schuldner der Gesellschaft dürfen ab sofort nicht mehr an die GmbH selbst leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Verwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verstöße können zur doppelten Zahlungspflicht führen.

4. Zwangsvollstreckungen gestoppt

Sämtliche Zwangsvollstreckungen – etwa durch Gläubiger oder im Wege des Arrests – sind mit sofortiger Wirkung untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung für das Unternehmen

Die Dialogue Social Enterprise GmbH steht seit vielen Jahren für inklusive Erlebnisse und soziale Wirkung durch ungewöhnliche Veranstaltungsformate. Der jetzt eingeleitete Insolvenzprozess bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Projekts – vielmehr eröffnet er unter Aufsicht des Gerichts und des Insolvenzverwalters die Möglichkeit, eine wirtschaftlich tragfähige Neuausrichtung oder Fortführung zu prüfen.

Ausblick

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Verwalter alle relevanten Informationen zusammentragen und eine erste Einschätzung zur Insolvenzmasse, den Gläubigerforderungen und den Fortführungsaussichten abgeben. Erst danach wird das Gericht über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entscheiden.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Hamburg, 27. Mai 2025

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