Aktenzeichen: 3614 IN 3554/25
Berlin, 26. Mai 2025 – Im Zuge wirtschaftlicher Turbulenzen und einer angespannten Vermögenslage hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem richtungsweisenden Beschluss ein vorläufiges Insolvenzverfahren gegen die ANTAN RECONA GmbH & Co. 9. Vermögensverwaltungs KG, mit Sitz in Schwarzenberg/Erzgebirge, eingeleitet. Der Antrag wurde von der Gesellschaft selbst gestellt und zielt auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ab.
Die Schuldnerin, eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ANTAN RECONA Verwaltungsgesellschaft mbH, steht seit geraumer Zeit unter finanzieller Belastung. Angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit und um einer weiteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse entgegenzuwirken, hat das Insolvenzgericht am heutigen Tage wichtige Sicherungsmaßnahmen beschlossen.
Im Rahmen dieser Entscheidung ordnete das Gericht zum Schutz der Gläubigerinteressen folgende Maßnahmen an:
1. Vollstreckungsmaßnahmen untersagt:
Sämtliche Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen, werden mit sofortiger Wirkung untersagt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt.
2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga, ansässig in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Künftig bedürfen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Diese Maßnahme dient der Stabilisierung des Unternehmens und der Vermeidung weiterer Schäden am Vermögensbestand.
3. Veröffentlichung und Speicherfristen:
Die getroffenen Anordnungen werden in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und sind dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit einsehbar. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Hinweise zum Rechtsbehelf:
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten der Rechtsweg offen. Innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen kann Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die erstmalige Bekanntgabe durch Verkündung, Zustellung oder Veröffentlichung im Internet. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen und von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronische Kommunikation:
Rechtsbehelfe können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen an Signatur und Übermittlungsweg zwingend zu beachten. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Dieser Beschluss markiert einen bedeutsamen Schritt auf dem Weg der möglichen Unternehmenssanierung oder -abwicklung. Ob und wann das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird, hängt nun vom weiteren Verlauf der vorläufigen Prüfung durch den Insolvenzverwalter ab.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 26. Mai 2025