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Insolvenzschutz für ANTAN RECONA Investment GmbH & Co. KG: Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3614 IN 3549/25

Berlin, 26. Mai 2025 – In einem weiteren bedeutenden Schritt zur Wahrung der Gläubigerinteressen hat das Amtsgericht Charlottenburg auch für die ANTAN RECONA Investment GmbH & Co. KG die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen. Die Gesellschaft, ansässig am renommierten Kurfürstendamm 194 in Berlin, hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen selbst gestellt – ein klares Zeichen dafür, dass die Unternehmensleitung die prekäre finanzielle Lage erkannt und im Sinne geordneter Verfahren handeln will.

Vertreten wird die Schuldnerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die ANTAN RECONA Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRA 45428.

Um einer drohenden Vermögensverschiebung oder Gläubigerbenachteiligung entgegenzuwirken, hat das Gericht am heutigen Tag um 12:00 Uhr im Rahmen seiner Sicherungsbefugnisse nach §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen beschlossen:

1. Zwangsvollstreckungen werden gestoppt:
Mit sofortiger Wirkung sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt – soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Dies soll verhindern, dass einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt werden oder sich Vermögenswerte dem Insolvenzverfahren entziehen.

2. Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin bestellt. Seine Aufgabe besteht nun darin, die finanzielle Lage der Schuldnerin zu analysieren, deren Vermögenswerte zu sichern und im Bedarfsfall Maßnahmen zur Fortführung oder geordneten Abwicklung des Unternehmens vorzubereiten. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit seiner Zustimmung rechtswirksam.

3. Veröffentlichung und rechtliche Hinweise:
Die Anordnung wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften elektronisch bekannt gemacht und bleibt für mindestens sechs Monate gespeichert, sofern das Verfahren nicht vorher aufgehoben oder beendet wird.

Rechtsmittel möglich:
Betroffene Parteien – sowohl die Schuldnerin selbst als auch deren Gläubiger – haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzportal oder, sofern erfolgt, die formelle Zustellung bzw. gerichtliche Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht eingelegt werden und muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch die Einreichung als elektronisches Dokument ist unter Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben möglich, etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Mit diesem Schritt ist der erste formale Meilenstein im Rahmen des Insolvenzverfahrens erreicht. Ob das Verfahren letztlich eröffnet wird, hängt nun von den weiteren Feststellungen des vorläufigen Verwalters ab. Für die Gläubiger, Geschäftspartner und Beschäftigten der Gesellschaft beginnt damit eine Phase der Unsicherheit – aber auch eine Chance zur Klärung und möglicherweise zur Sanierung.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 26. Mai 2025

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