Aktenzeichen: 3610 IN 3532/25
Berlin, 26. Mai 2025 – Die econnext AG, mit Sitz in der Friedrich-Ebert-Anlage 35–37, 60327 Frankfurt am Main, ist am heutigen Tag durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt worden. Die Entscheidung wurde um 14:00 Uhr erlassen. Das Unternehmen ist im Handelsregister Frankfurt unter HRB 128921 geführt und wird durch den Vorstand Dr. Jobst Freiherr von Hoyningen-Huene sowie Michael Schneider vertreten.
Die Maßnahme dient der Sicherung des Unternehmensvermögens, bis über die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Zentrale Anordnungen des Insolvenzgerichts
1. Stop von Vollstreckungsmaßnahmen
Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, gegen die Gesellschaft sind ab sofort untersagt – ausgenommen bei unbeweglichem Vermögen. Bereits eingeleitete Verfahren werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreicht.
Er ist ermächtigt:
- Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,
- eingehende Zahlungen entgegenzunehmen,
- Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten (gemäß BGH-Urteilen IX ZR 47/18 und IX ZR 110/17),
- Auskünfte bei den Banken der Schuldnerin einzuholen.
3. Verfügungsbeschränkungen
Die econnext AG darf über ihr Vermögen – einschließlich Außenständen – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dadurch wird verhindert, dass Einzelmaßnahmen das Vermögen schmälern oder ungleich verteilt wird.
4. Leistungsverbot für Drittschuldner
Alle Drittschuldner (z. B. Kunden, Partner, Debitoren) dürfen ab sofort nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Zahlungen an die AG selbst gelten nicht mehr als schuldbefreiend (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Verwalter ist beauftragt, die Bekanntgabe dieser Anordnung an die betroffenen Schuldner zu veranlassen und den Nachweis darüber zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).
5. Kontrollrechte des Verwalters
Der Verwalter darf die Geschäftsräume betreten, Bücher und Unterlagen einsehen und Nachforschungen anstellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle für die Sicherung der Masse und zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
eingelegt werden – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis).
Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen. Sie kann auch elektronisch übermittelt werden – jedoch nicht per E-Mail, sondern über sichere Übermittlungswege (z. B. EGVP) und mit qualifizierter elektronischer Signatur, gemäß § 130a ZPO und ERVV.
Ausblick
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tritt die econnext AG, ein Akteur mit Fokus auf nachhaltige Beteiligungen und Impact Investments, in eine Phase der finanziellen Neuordnung ein. Die kommenden Wochen entscheiden darüber, ob eine Sanierung innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens möglich ist oder eine geregelte Abwicklung erfolgen muss.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 26. Mai 2025