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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Alfred Naumann GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 59 IN 225/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alfred Naumann GmbH, einem traditionsreichen Unternehmen mit Sitz in der Lössener Straße 17a in 06258 Schkopau, das sich seit Jahren auf Abschleppdienste und KfZ-Verwertung spezialisiert hat, ist am 23. Mai 2025 um 15:40 Uhr durch das Amtsgericht Halle (Saale) ein bedeutender Schritt erfolgt: Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft wurde offiziell angeordnet.

Unter der Geschäftsführung von Herrn Michael Naumann stand die Alfred Naumann GmbH über Jahre hinweg für zuverlässige Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugbergung und -verwertung. Nun steht das Unternehmen unter besonderer gerichtlicher Aufsicht. Künftige Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jörg Riedemann bestellt, ein erfahrener Fachjurist auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, der mit seiner Kanzlei Riedemann & Kollegen in der Mühlweg 47, 06114 Halle (Saale) ansässig ist. Er ist ab sofort befugt und verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Belange der Alfred Naumann GmbH zu überwachen und im Sinne aller Beteiligten zu ordnen. Gläubiger und Geschäftspartner erreichen ihn telefonisch unter 0345/293900 sowie per E-Mail unter mail@ra-riedemann.de.

Besonderes Augenmerk liegt nun auf den Schuldnern der Alfred Naumann GmbH: Diese sind ausdrücklich aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich unter Beachtung der neuen insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Dies bedeutet, dass Zahlungen nur noch geleistet werden dürfen, wenn sie mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfolgen, andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Der vollständige gerichtliche Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Halle (Saale) eingesehen werden und steht damit allen Beteiligten zur Verfügung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung beziehungsweise Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), einzulegen. Für den Fristbeginn gilt dabei das jeweils frühere Datum zwischen Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei einem beliebigen Amtsgericht erklärt werden. Für die Wirksamkeit ist jedoch der fristgerechte Eingang beim zuständigen Insolvenzgericht in Halle (Saale) maßgeblich. Zudem ist die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie die Absicht der Anfechtung klar zum Ausdruck bringen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Ausgestellt vom Amtsgericht Halle (Saale) am 23. Mai 2025

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