Aktenzeichen: 70c IN 79/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der D.U.S.T. Leverkusen GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101491 und ansässig in der Torstraße 10, 51381 Leverkusen, hat das Amtsgericht Köln am 23. Mai 2025 um 00:00 Uhr weitreichende Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Insolvenzmasse ergriffen.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Nicole Schumacher, ist in einem breiten Dienstleistungsfeld tätig. Zu den Geschäftszweigen zählen Transporte, Umzüge, Entrümpelungen sowie Geschäfts- und Haushaltsauflösungen – ein Bereich, der stark auf operative Liquidität und zuverlässige Logistikstrukturen angewiesen ist.
Angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde zur Abwendung nachteiliger Veränderungen im Vermögen der Schuldnerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht ernannte hierfür Rechtsanwalt Jochen Müller, ansässig in der Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen. Ihm obliegt ab sofort die Überwachung sämtlicher Vermögensdispositionen und die Sicherstellung einer geordneten Verwaltung im Vorfeld der möglichen Verfahrenseröffnung.
Die Anordnung umfasst im Einzelnen folgende Maßnahmen:
-
Verfügungsbeschränkung: Die D.U.S.T. Leverkusen GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Damit wird verhindert, dass einzelne Gläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte verschoben werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
-
Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Sämtliche Drittschuldner – also Kunden oder Geschäftspartner mit offenen Forderungen gegenüber der GmbH – dürfen keine Zahlungen mehr direkt an das Unternehmen leisten. Alle Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
-
Einziehungsbefugnis des Verwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, bestehende Bankguthaben und andere Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
-
Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Arrestbefehle oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind mit sofortiger Wirkung untersagt – es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Diese gerichtlichen Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubigergesamtheit und sollen sicherstellen, dass eine geordnete Verfahrensabwicklung möglich ist, sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin als nicht tragfähig erweisen. Über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grundlage der Erkenntnisse des vorläufigen Verwalters entscheiden.
Amtsgericht Köln, 23. Mai 2025