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Insolvenzantragsverfahren gegen die Calias UG – Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und umfassende Schutzmaßnahmen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 335/25

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Calias UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Bettina-von-Arnim-Straße 4 in 79111 Freiburg und vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Hemmerich, hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau am 26. Mai 2025 um 09:00 Uhr wichtige Schutzmaßnahmen angeordnet, um die Insolvenzmasse zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Die Calias UG hatte selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Um in der Zwischenzeit bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern, wurden vorläufige Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO ergriffen.

Zunächst wurde Rechtsanwalt Rüdiger Stark, Konrad-Goldmann-Straße 5 A, 79100 Freiburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ist nun befugt, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse zu ergreifen und zu prüfen, ob die finanziellen Mittel der Gesellschaft ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Im Einzelnen umfassen die Anordnungen:

  • Verbot von Zwangsvollstreckungen: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, sind – mit Ausnahme unbeweglicher Vermögenswerte – untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  • Verfügungsbeschränkungen: Die Calias UG darf nicht mehr eigenständig über ihr Vermögen verfügen. Jede Verfügung bedarf der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  • Kontensperrung und Verfügungsverbot über Außenstände: Der Schuldnerin ist es untersagt, über Bankkonten oder Forderungen zu verfügen. Die alleinige Befugnis zur Einziehung und Verwaltung dieser Gelder liegt nun beim vorläufigen Verwalter.
  • Einrichtung von Sonderkonten: Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin zu eröffnen und über diese zu verfügen.
  • Verbot für Drittschuldner: Allen Schuldnern der Calias UG wird untersagt, weiterhin Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  • Betretungs- und Einsichtsrechte: Der vorläufige Verwalter darf die Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und sämtliche zur Aufklärung der Vermögenslage notwendigen Auskünfte einholen.

Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, den status quo der Vermögensverhältnisse zu erhalten, bis eine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens getroffen ist.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:
Die Anordnung ist in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht worden und wird dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Kommt es zur Verfahrenseröffnung, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder nach Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Schutzmaßnahme.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem zuerst eintretenden Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung).

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg,
einzulegen.

Auch eine Einreichung bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern die Beschwerde fristgerecht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Die Beschwerde ist von der betroffenen Partei oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Zudem können auch Schuldner oder Gläubiger Beschwerde einlegen, sofern sie die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anfechten wollen.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, nicht jedoch per E-Mail. Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de. Für professionelle Einreicher (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist die elektronische Übermittlung verpflichtend. Nur bei technischen Störungen kann auf alternative Wege zurückgegriffen werden, wobei die Störung glaubhaft zu machen ist.

Ausgestellt vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht – am 26. Mai 2025

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