Aktenzeichen: 10 IN 12/25
Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BauBud GmbH mit Sitz im Mühlenweg 99, 26419 Schortens, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Serhii Levchenia aus Garrel, hat das Amtsgericht Wilhelmshaven am 22. Mai 2025 eine wesentliche Berichtigung vorgenommen.
Gegenstand der Berichtigung ist der ursprüngliche Beschluss zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO). Die erste Fassung des Beschlusses ließ die entscheidenden Angaben zum Datum und zur Uhrzeit der Anordnung offen. Dies wurde nun korrigiert: Statt der unvollständigen Formulierung wird klargestellt, dass die Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger am 15. Mai 2025 um 11:50 Uhr gegen die Antragsgegnerin angeordnet wurde.
Diese Korrektur stellt sicher, dass alle Verfahrensbeteiligten – insbesondere Gläubiger und potenzielle Vertragspartner – über die genauen zeitlichen Rahmenbedingungen der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Bilde sind. Der vollständige und nun berichtigte Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Zudem weist das Amtsgericht darauf hin, dass sämtliche Beschlüsse, die im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens ergangen sind, vollständig abrufbar sind, sofern das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird. Dies ermöglicht eine transparente Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen für alle Beteiligten.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands in der Hauptsache 600,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei einem der folgenden Gerichte einzulegen:
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Amtsgericht Wilhelmshaven – Insolvenzgericht –, Marktstraße 15–17, 26382 Wilhelmshaven
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Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 6, 26135 Oldenburg
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oder über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist jede Partei, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt wurde.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei einem beliebigen Amtsgericht erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der fristgerechte Eingang bei einem der genannten Gerichte. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss eindeutig bezeichnen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist zwar nicht zwingend, jedoch ausdrücklich empfohlen.
Ausgestellt durch das Amtsgericht Wilhelmshaven am 22. Mai 2025