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Formelle Berichtigung im Insolvenzverfahren der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH – Namenskorrektur der Geschäftsführerin beschlossen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 59 IN 232/25

Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, mit Sitz in der Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale), ist durch das Amtsgericht Halle (Saale) eine formelle Korrektur vorgenommen worden. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 32018 eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch die Geschäftsführerin Gabriele Schubert.

In der ursprünglichen Erfassung des Antrags war jedoch der Nachname der Geschäftsführerin fehlerhaft angegeben worden. Das Verfahrensrubrum wurde daher am 23. Mai 2025 gemäß §§ 4 InsO, 319 ZPO offiziell berichtigt, um diesen Fehler zu korrigieren. Damit wird der Verfahrensakte ein zutreffender und rechtskonformer Personenstand zugrunde gelegt.

Die Geschäftsführung wird zudem anwaltlich durch die INNOVATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Kämpfert, mit Sitz in der Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg, vertreten.

Diese Berichtigung ist rein redaktioneller Natur und betrifft ausschließlich die formale Darstellung der beteiligten Person im gerichtlichen Rubrum. Eine inhaltliche Änderung am Verfahren selbst oder eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit nicht verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale),
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist jede Partei, die durch diese Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem zuständigen Gericht maßgeblich.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und klar zum Ausdruck bringen, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang der Beschwerde zu bezeichnen. Eine Begründung wird empfohlen, ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Ausgestellt vom Amtsgericht Halle (Saale) am 23. Mai 2025

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