Aktenzeichen: 36w IN 7755/24
Berlin, 21. Mai 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Whitefield Investment AG, mit Sitz in der Groß-Umstädter-Straße 1, 64823 Groß-Umstadt, eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Vorstand Serdar Karadag, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 229247 eingetragen. Mit der heutigen Entscheidung bestätigt das Gericht, dass nicht genügend Vermögenswerte bei der Whitefield Investment AG vorhanden sind, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Bedeutung der Entscheidung
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse ist ein gravierender Befund über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Sie bedeutet, dass nicht nur Schulden unbeglichen bleiben, sondern dass auch das Insolvenzgericht keine Möglichkeit sieht, ein geregeltes Verfahren durchzuführen. Gläubiger, die auf eine Verwertung oder Verteilung der verbliebenen Vermögensgegenstände gehofft hatten, bleiben damit ohne geregelten Zugriff auf etwaige Ansprüche.
Rechtsbehelf: Möglichkeit der sofortigen Beschwerde
Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde offen. Diese ist binnen einer zweiwöchigen Notfrist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Bekanntmachung im Internet ersetzt die persönliche Zustellung und gilt als erfolgt, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag vergangen sind.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, aber zulässig. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und ausdrücklich die Einlegung der Beschwerde erklären.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Beschwerden können auch auf elektronischem Weg eingereicht werden – eine einfache E-Mail genügt dabei nicht. Zulässig ist die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Dabei muss das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf anderem sicheren Weg eingereicht werden. Weitere technische Anforderungen regeln die ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und § 130a ZPO, abrufbar unter www.justiz.de.
Fazit
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet dieses Verfahren abrupt und ohne Aussicht auf eine geordnete Vermögensverwertung. Für Gläubiger bleibt die Möglichkeit, ihre Rechte außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen – ein Weg, der erfahrungsgemäß jedoch mit erheblichen Hindernissen verbunden ist.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 21. Mai 2025