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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Oktopus-Service GmbH – Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Vermögens eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3610 IN 3420/25

Berlin, 21. Mai 2025 – Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Oktopus-Service GmbH, mit Sitz in der Bismarckstraße 80, 10627 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Mathias Mohnke, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 183939 eingetragen.

Auf Antrag der Gesellschaft selbst wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet, um die Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu schützen und mögliche nachteilige Veränderungen zu verhindern.

Gerichtliche Maßnahmen im Überblick

Am 21. Mai 2025 um 14:00 Uhr wurde auf Grundlage der §§ 21 und 22 InsO folgender Beschluss gefasst:

  1. Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    Jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – auch die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung – gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, mit Kanzleisitz in Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt.

  3. Verfügungsbeschränkungen
    Verfügungen über Vermögenswerte durch die Oktopus-Service GmbH sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies gilt auch für die Einziehung offener Forderungen.

  4. Besondere Ermächtigungen der Insolvenzverwalterin
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde umfassend ermächtigt:

    • zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin,

    • zur Entgegennahme eingehender Gelder,

    • zur Eröffnung und Verfügung über Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in eigenem Namen gemäß geltender BGH-Rechtsprechung,

    • zur Einholung von Auskünften bei allen kontoführenden Kreditinstituten.

  5. Zahlungsverbot für Drittschuldner
    Dritte, die der Oktopus-Service GmbH Geld schulden, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin leisten, sondern ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin. Sie wurden entsprechend aufgefordert (§ 23 Abs. 1 InsO).

  6. Zutritts- und Prüfungsrechte
    Die Verwalterin ist berechtigt, Geschäftsräume und Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese auf Verlangen auszuhändigen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  7. Zustellungsverpflichtung
    Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin mit der Zustellung des Beschlusses an Drittschuldner beauftragt und muss über die Durchführung dieser Zustellung Nachweis führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Ziel der Maßnahme

Zentrale Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist es, die vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, eine drohende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu verhindern und zu klären, ob die Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens ausreichen. Die vorläufige Verwaltung bietet damit einen geschützten Raum zur Analyse und Vorbereitung einer möglichen Sanierung oder Abwicklung.

Hinweis zur Veröffentlichung und Datenschutz

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt über ein elektronisches Informationssystem. Sie bleibt dort für die Dauer der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann binnen einer zweiwöchigen Frist die sofortige Beschwerde eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des

Amtsgerichts Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis). Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügt (z. B. qualifizierte elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg). Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind unter www.justiz.de und in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) abrufbar.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 21. Mai 2025

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