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Vorläufige Insolvenzverwaltung über CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 501 IN 95/25

Düsseldorf, 19. Mai 2025 – Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Kaistraße 8b, 40221 Düsseldorf, am heutigen Tage den Schutz des Vermögens durch vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRA 25688 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Düsseldorf, Königstraße 3a Komplementär GmbH, HRB 104792, vertreten durch Geschäftsführer Uwe Reppegather.

Gerichtliche Anordnung vom 19. Mai 2025

Um das schuldnerische Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen, wurden gemäß §§ 21 und 22 InsO folgende Maßnahmen verfügt:

  • Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Das Gericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen.
  • Verfügungsbeschränkung
    Die CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
  • Einziehungs- und Empfangsrecht
    Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Damit wird die Zahlungsabwicklung zentral überwacht und kontrolliert.
  • Zahlungsverbot für Drittschuldner
    Drittschuldner – also Personen oder Institutionen, die der Schuldnerin Geld schulden – dürfen nicht mehr an die Schuldnerin leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    Jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen, sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Maßnahme

Mit dem Beschluss vom 19. Mai 2025 tritt die CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG in eine Phase der gerichtlichen Überwachung ein. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nun die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse zu prüfen, Gläubigerinteressen zu wahren und festzustellen, ob die Einleitung eines Hauptinsolvenzverfahrens möglich und erforderlich ist.

Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht
Beschluss vom 19. Mai 2025

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