Aktenzeichen: 98 IN 44/25
Bonn/Weilerswist, 22. Mai 2025 – Das Amtsgericht Bonn hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CentiMark GmbH, mit Sitz in der Metternicher Straße 2, 53919 Weilerswist, am 22. Mai 2025 um 14:01 Uhr die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27835 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Daniel Pfennig, wohnhaft in 53757 Sankt Augustin.
Inhalt des gerichtlichen Beschlusses
Das Gericht ordnete gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag folgende Maßnahmen an:
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Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, mit Kanzleisitz in Oxfordstraße 2, 53111 Bonn, bestellt. Ihm obliegt fortan die Kontrolle und Sicherung der Vermögenswerte der CentiMark GmbH. -
Verfügungsbeschränkung
Verfügungen der CentiMark GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Vermögenswerte ohne gerichtliche Aufsicht veräußert oder verändert werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). -
Einziehungs- und Empfangsrecht
Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Dadurch werden alle finanziellen Zuflüsse unter die Kontrolle des Insolvenzverfahrens gestellt. -
Zahlungsverbot an die Schuldnerin
Den Drittschuldnern – also Personen oder Institutionen, die der CentiMark GmbH Geld schulden – wird untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin selbst zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ziel der Maßnahmen
Mit diesen Anordnungen stellt das Gericht sicher, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile entstehen und dass alle Vermögensbewegungen überwacht werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird außerdem die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen und feststellen, ob genügend Mittel für ein reguläres Insolvenzverfahren vorhanden sind.
Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22. Mai 2025