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Vorläufige Insolvenzverwaltung über SuCasa Vermögensverwaltungsges. mbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 77 IN 11/25

Münster/Lengerich, 22. Mai 2025 – Das Amtsgericht Münster hat im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SuCasa Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz am Rathausplatz 12, 49525 Lengerich, eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nummer HRB 11232 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut Ferdinand Brodowski, wohnhaft in Georgsmarienhütte.

Angesichts des eingereichten Insolvenzantrags wurde zur Stabilisierung der Vermögenslage und zur Vorbereitung einer möglichen Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Anordnung des Gerichts vom 22. Mai 2025

Am 22. Mai 2025 um 10:48 Uhr hat das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, mit Kanzleisitz in Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten, bestellt. Ihm obliegt ab sofort die Überwachung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens.

  • Verfügungsbeschränkung
    Die SuCasa Vermögensverwaltungsges. mbH darf über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alternative). Diese Maßnahme verhindert eigenmächtige wirtschaftliche Handlungen, die Gläubigerinteressen gefährden könnten.

  • Einziehungs- und Empfangsrecht
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Zuflüsse unter Aufsicht des Gerichtsverfahrens erfolgen.

  • Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin
    Drittschuldner, also Personen oder Institutionen, die der SuCasa Vermögensverwaltungsges. mbH Geld schulden, dürfen ab sofort nicht mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen
    Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest- oder Eilverfahren gegen die Schuldnerin, sind bis auf weiteres untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziel der Maßnahmen

Die gerichtlichen Anordnungen zielen darauf ab, eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu ermöglichen und die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird auch zu prüfen haben, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit eine umfassende Überwachung des Geschäftsbetriebs und der Vermögensbewegungen der SuCasa Vermögensverwaltungsges. mbH gewährleistet.

Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22. Mai 2025

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