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Warnungen der IOSCO
Vorläufige Insolvenzverwaltung bei ADLER Competence GmbH & Co. KG – Allgemeines Verfügungsverbot verhängt
Vorläufige Insolvenzverwaltung über Auto & Reifen Service Termer GmbH & Co. KG angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung bei ADLER Competence GmbH & Co. KG – Allgemeines Verfügungsverbot verhängt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 12 IN 106/25

Tübingen/Höfen an der Enz, 22. Mai 2025 – Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ADLER Competence GmbH & Co. KG, mit Sitz in Gräfenau 56, 75339 Höfen an der Enz, hat das Amtsgericht Tübingen am 22. Mai 2025 weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRA 736558 eingetragen. Sie wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Adler Verwaltung GmbH, deren Geschäftsführer Hüseyin Kanat ist. Verfahrensbevollmächtigte ist die Kanzlei Grub, Brugger, Stuttgart.

Inhalt des gerichtlichen Beschlusses

Am 22. Mai 2025 um 10:11 Uhr hat das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Maßnahmen beschlossen:

  1. Allgemeines Verfügungsverbot
    Der Schuldnerin wird untersagt, ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldnerin ist damit faktisch von der eigenständigen Unternehmensführung entbunden.
  2. Fortgeltung bisheriger Anordnungen
    Sämtliche Maßnahmen, die bereits mit Beschluss vom 28. März 2025 angeordnet worden sind, bleiben bestehen. Dazu zählen insbesondere Sicherungsmaßnahmen, Auflagen sowie die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  3. Unterbrechung anhängiger Zivilverfahren
    Der Beschluss entfaltet die Wirkung des § 240 Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet, dass alle laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten gegen die Schuldnerin automatisch unterbrochen werden.

Hintergrund und Bedeutung

Mit der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots verschärft das Gericht die Kontrolle über das Unternehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, den möglichen Vermögensverfall zu stoppen, eine ordnungsgemäße Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen sicherzustellen und die Insolvenzmasse für eine spätere Verteilung zu sichern. Die Fortgeltung vorheriger Maßnahmen weist darauf hin, dass bereits seit März ein Zustand finanzieller Schieflage festgestellt wurde.

Veröffentlichung und Löschung

Die Entscheidung wurde in einem elektronischen Informationssystem öffentlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung bleibt für die Dauer der Maßnahme einsehbar. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Abschluss. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der vorläufigen Maßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer zweiwöchigen Notfrist die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen und von der einlegenden Person zu unterzeichnen.

Elektronische Einreichung

Einreichungen müssen, sofern sie durch bestimmte Berufsgruppen oder Körperschaften erfolgen (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Behörden), als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Technische Details und Verfahren sind abrufbar unter www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22. Mai 2025

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