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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Bade Immobilien Estate GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 903 IN 189/25 – 9 – Amtsgericht Hannover

Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 um 11:38 Uhr hat das Amtsgericht Hannover – Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Bade Immobilien Estate GmbH & Co. KG,
Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf,
die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der HRA 202439 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Bade Holding GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Willi Bade.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf
Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover
Telefon: 0511 626287-0
Fax: 0511 626287-10

Wirkung des Beschlusses

Mit der Anordnung verfolgt das Gericht das Ziel, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Im Einzelnen bedeutet der Beschluss:

  • Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

  • Der Schuldnerin ist es untersagt, eigenständig über Vermögensgegenstände – beispielsweise Konten, Immobilien oder Forderungen – zu verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die Zahlungen an die Schuldnerin leisten müssten – werden aufgefordert, Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Diese Maßnahmen dienen der Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

Rechte und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin

Die Schuldnerin ist verpflichtet:

  • der vorläufigen Verwalterin Einsicht in Geschäftsunterlagen und Buchführung zu gewähren,

  • Auskünfte über wirtschaftliche Verhältnisse zu erteilen,

  • und auf Verlangen Unterlagen herauszugeben.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf zudem Geschäftsräume betreten und prüfen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Beschwerdeführer: die Schuldnerin oder – bei Rügen zur internationalen Zuständigkeit (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848) – jeder Gläubiger.

  • Frist: zwei Wochen

  • Einreichung bei:
    Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung
    Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover
    Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover
    Elektronisches Postfach (EGVP): govello-1166698277712-000010167

Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und eine eindeutige Erklärung enthalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Teilanfechtungen sind zu kennzeichnen.

Datenschutz

Hinweise zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in der Datenschutzerklärung des Gerichts unter:
👉 www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de

Auf Wunsch wird die Erklärung auch in Papierform zugesandt.

Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die Bade Immobilien Estate GmbH & Co. KG leitet das Amtsgericht einen entscheidenden Zwischenschritt im Insolvenzverfahren ein. Die Gesellschaft bleibt zunächst bestehen, ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wird jedoch unter gerichtliche Kontrolle gestellt. Die nächsten Schritte werden zeigen, ob eine Sanierung, eine geordnete Liquidation oder die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens bevorsteht.

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