Dark Mode Light Mode
Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MOIS-Marine Offshore Industry Solution GmbH angeordnet
Vorläufige Insolvenzverwaltung über die WW-MH-Beteiligungs GmbH angeordnet – Maßnahmen zur Sicherung und Prüfung der Vermögenslage
Drei Tote in Winschoten: Vater und Kinder tot aufgefunden

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die WW-MH-Beteiligungs GmbH angeordnet – Maßnahmen zur Sicherung und Prüfung der Vermögenslage

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 58 IN 342/25

Freiburg, 20. Mai 2025
Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WW-MH-Beteiligungs GmbH, mit Sitz in der Ihringer Landstraße 16, 79206 Breisach am Rhein, am 20. Mai 2025 um 13:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Michael Wolfgang Hess, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 722422 eingetragen. Als Verfahrensbevollmächtigte treten die Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn aus Freiburg auf.

Ziel und Hintergrund der Maßnahme:
Die Anordnung dient der Sicherung des schuldnerischen Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie soll verhindern, dass Gläubigerinteressen durch unkontrollierte Verfügungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigt werden.

Wichtige Anordnungen im Überblick:

  • Zwangsvollstreckung untersagt:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arreste oder einstweilige Verfügungen, sind gegen die Schuldnerin unzulässig – ausgenommen sind unbewegliche Vermögensgegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt.

  • Einsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christina Lohse, Kanzleisitz Kaiser-Joseph-Straße 271, 79098 Freiburg i. Br., bestellt.

    • Telefon: 0761 / 2117 50 0

    • Fax: 0761 / 2117 50 50

    Frau Lohse übernimmt die Überwachung der Schuldnerin mit dem Ziel, das Vermögen zu sichern und den tatsächlichen wirtschaftlichen Zustand festzustellen.

  • Eingeschränkte Verfügungsmacht:
    Die Verfügungen der Schuldnerin über Vermögenswerte sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Verwalterin zulässig. Insbesondere darf die Schuldnerin nicht mehr über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Rechte gehen vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.

  • Finanzverwaltung und Sonderkonten:
    Frau Lohse ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Sie kann Sonderkonten einrichten und führen, um die Insolvenzmasse gesichert zu verwalten. Für deren Führung dürfen auch Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.

  • Zahlungsverbote und Mitteilungspflichten:
    Drittschuldnern – also Kunden oder Vertragspartnern der Schuldnerin – ist es untersagt, Zahlungen an die WW-MH-Beteiligungs GmbH zu leisten. Leistungen dürfen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen. Die Bankinstitute sind verpflichtet, ihr sämtliche Auskünfte zu erteilen.

  • Ermittlungs- und Einsichtsrechte:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, sämtliche Geschäfts- und Nebenräume zu betreten sowie Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewähren und auf Verlangen übergeben. Zudem ist sie zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

  • Sachverständigenprüfung:
    Zusätzlich zur Verwaltung wird Frau Lohse beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens realistische Aussichten bietet.

Öffentliche Bekanntmachung und Speicherdauer:
Der Beschluss wird elektronisch veröffentlicht und bleibt mindestens für die Dauer seiner Wirksamkeit abrufbar. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder -einstellung.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger können Beschwerde einreichen, wenn sie die internationale Zuständigkeit nach der EU-Verordnung (2015/848) in Frage stellen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung – jeweils das frühere Ereignis.

Eine Einlegung ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Für professionelle Verfahrensbeteiligte wie Rechtsanwälte oder Behörden gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist. Hinweise zur elektronischen Kommunikation sind auf www.ejustice-bw.de verfügbar.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht
Freiburg, 20. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MOIS-Marine Offshore Industry Solution GmbH angeordnet

Next Post

Drei Tote in Winschoten: Vater und Kinder tot aufgefunden