Aktenzeichen: 3610 IN 3429/25
Berlin, 20. Mai 2025
Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lumenion GmbH, mit Sitz in der Ella-Barowsky-Straße 11–12, 10829 Berlin, einen weitreichenden Beschluss gefasst, um das Vermögen des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu sichern. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 173750 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Peter Kordt gesetzlich vertreten.
Zielgerichtete Maßnahmen zur Stabilisierung:
Am 20. Mai 2025 um 15:00 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme soll verhindern, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin durch unkontrollierte Verfügungen oder Gläubigerzugriffe weiter verschlechtert. Zugleich dient sie der Vorbereitung einer geordneten Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wesentliche Anordnungen des Gerichts im Überblick:
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Zwangsvollstreckung ausgesetzt:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich Arreste und einstweilige Verfügungen – sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen sind vorläufig einzustellen. -
Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es, die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass keine nachteiligen Vermögensverfügungen vorgenommen werden. -
Verfügungsmacht der Schuldnerin eingeschränkt:
Ab sofort sind Verfügungen der Lumenion GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser agiert jedoch nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern in überwachender Funktion. -
Sicherung und Prüfung des Vermögens:
Dr. Linkert hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, dessen Zustand zu dokumentieren und zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. -
Finanzielle Handlungsbefugnisse:
Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, Zahlungen entgegenzunehmen und Sonderkonten – entweder auf seinen Namen oder auf den Namen der Schuldnerin – einzurichten, um die Insolvenzmasse abzugrenzen und zu sichern. Die kontoführenden Banken wurden zur Auskunftserteilung verpflichtet. -
Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Drittschuldnern ist es untersagt, weiterhin Zahlungen an die Lumenion GmbH zu leisten. Sie haben unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. -
Zugriffsrechte auf Geschäftsunterlagen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, sämtliche Geschäftsräume und Nebenräume zu betreten, Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese zur Prüfung anzufordern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur wirtschaftlichen Lage zu erteilen.
Veröffentlichung und Löschfristen:
Die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt elektronisch und bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird der Eintrag spätestens sechs Monate nach Beendigung gelöscht. Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme entfernt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Digitaler Rechtsverkehr:
Rechtsbehelfe von Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Vertretern der Rechtsberufe sind elektronisch einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Dokumente müssen entweder qualifiziert signiert oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 20. Mai 2025