Aktenzeichen: 3616 IN 621/25
Berlin, 20. Mai 2025
Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Centa MG GmbH, mit Sitz in der Roennebergstraße 3a, 12161 Berlin, unter der Geschäftsführung von Herrn Andreas Behrens, einen weitreichenden Beschluss zur vorläufigen Sicherung der Insolvenzmasse getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 226716 eingetragen.
Zur Abwendung drohender nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht eine Reihe von Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen.
Kernpunkte der gerichtlichen Anordnung:
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Zwangsvollstreckung untersagt:
Ab dem 20. Mai 2025, 12:10 Uhr, sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen – gegen die Centa MG GmbH untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen. -
Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz, ansässig in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es nun, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort seiner Zustimmung. -
Handlungsvollmacht und Aufgaben des Verwalters:
Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein gesondertes Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu führen – gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18). -
Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Drittschuldner – also jene, die der Centa MG GmbH gegenüber zahlungspflichtig sind – dürfen ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Dies dient der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse. -
Zugangsrechte und Einsichtspflichten:
Der Verwalter darf sämtliche Geschäftsräume der Gesellschaft betreten und dort Nachforschungen anstellen. Die Centa MG GmbH ist verpflichtet, ihm vollständige Einsicht in ihre Bücher und Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen auszuhändigen. -
Erweiterte Auskunftsrechte:
Zur umfassenden Aufklärung der Vermögensverhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden sowie Gerichten einzuholen und auch Grundbücher einzusehen, sofern Einträge zur Schuldnerin vorliegen. -
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht sowohl der Schuldnerin als auch Gläubigern die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO. Die Einlegung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen.
Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:
Der Beschluss wird in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und mindestens bis zur Wirksamkeit der Maßnahme gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Mit diesem Beschluss stellt das Amtsgericht die erste Weiche zur strukturierten Abwicklung eines möglichen Insolvenzverfahrens. Die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters dient dem Zweck, Gläubigerinteressen zu schützen und eine transparente Prüfung der Vermögenslage der Centa MG GmbH zu ermöglichen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 20. Mai 2025