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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Wiederbelebt GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 6 IN 180/25 – Amtsgericht Stuttgart

Am 20. Mai 2025 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wiederbelebt GmbH & Co. KG den Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gefasst.

Die Schuldnerin, mit Sitz in der Erich-Herion-Straße 29, 70736 Fellbach, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 740126 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Wiederbelebt Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Sarah Kürten und Deniz Oguzhan.

Ziel der Maßnahme: Sicherung der Insolvenzmasse

Um nachteilige Veränderungen an der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht folgende wesentliche Maßnahmen angeordnet:

  1. Zwangsvollstreckungsverbot:
    Vollstreckungsmaßnahmen – inklusive Arrest oder einstweilige Verfügungen – gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits laufende Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
    Rechtsanwalt Dr. Sebastian Mielke,
    Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
    bestellt.
    Kontakt:

Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Mielke ist ermächtigt und verpflichtet:

  • Vermögenssicherung und -überwachung:
    Die Schuldnerin darf nur noch mit seiner Zustimmung über ihr Vermögen verfügen.

  • Einziehung von Forderungen und Bankguthaben:
    Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht auf den vorläufigen Verwalter über.

  • Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten:
    Er kann im Namen der Schuldnerin (oder in eigenem Namen) Sonderkonten für die spätere Insolvenzmasse eröffnen.

  • Begründung von Masseverbindlichkeiten:
    Für die Kontoführung darf der Verwalter Verbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO eingehen.

  • Information und Kontrolle:
    Kreditinstitute sind zur Auskunft verpflichtet.
    Drittschuldnern (also Kunden oder Vertragspartnern mit Zahlungsverpflichtung) ist es untersagt, weiter an die Schuldnerin zu zahlen – stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu richten.

  • Zugriffsrechte und Einsichtnahme:
    Der Verwalter darf Geschäftsräume und Unterlagen der Schuldnerin prüfen und erhält Einsicht in Bücher und Papiere.

Ziel: Entscheidung über Verfahrenseröffnung

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Auftrag des Gerichts insbesondere zu prüfen:

  • Ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO),

  • und ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen

  • Gericht: Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart

  • Beginn der Frist: mit Zustellung, Verkündung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen und muss unterzeichnet sein. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Elektronische Einreichung möglich

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden – nicht per E-Mail, sondern nur über

  • ein sicheres Übermittlungsverfahren oder

  • das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
    mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Nähere Informationen hierzu bietet www.ejustice-bw.de oder www.justiz.de.

Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist für die Wiederbelebt GmbH & Co. KG eine entscheidende Phase eingeleitet. Der Gerichtsbeschluss schützt die vorhandenen Vermögenswerte vor dem Zugriff einzelner Gläubiger und ermöglicht eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird – oder ob andere Lösungen wie Sanierung, übertragende Fortführung oder Liquidation möglich sind.

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