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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Tucan.ai GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3609 IN 3333/25

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat am 16. Mai 2025 um 11:45 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Tucan.ai GmbH, mit Sitz in der Ohmstraße 7, 10179 Berlin, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 207243 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Florian Polak und Lukas Rintelen.

Der Geschäftszweig der Tucan.ai GmbH liegt im Bereich Technologie- und Softwareentwicklung, insbesondere in der Verarbeitung und Analyse gesprochener Sprache mittels Künstlicher Intelligenz.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt:

Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24
10785 Berlin

Wesentliche Anordnungen zur Vermögenssicherung (§§ 21, 22 InsO):

  1. Verbot der Zwangsvollstreckung:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden untersagt – es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

  3. Überwachungspflicht des Insolvenzverwalters:
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter der Gesellschaft, aber mit der Aufgabe betraut, deren Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er hat außerdem zu prüfen, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

  4. Einziehungsbefugnis:
    Der Verwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  5. Sonderkontenregelung:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter darf im Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen Sonderkonten eröffnen und verwalten – auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, IX ZR 47/18 und IX ZR 110/17). Für deren Verwaltung dürfen Masseverbindlichkeiten begründet werden (§ 55 Abs. 2 InsO).

  6. Auskunftspflicht der Banken:
    Kreditinstitute, bei denen Konten der Schuldnerin geführt werden, sind verpflichtet, dem Verwalter Auskünfte zu erteilen.

  7. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr an die Tucan.ai GmbH leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  8. Durchsetzung und Kontrolle:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu nehmen und notwendige Nachforschungen durchzuführen. Die Schuldnerin muss sämtliche erforderlichen Auskünfte erteilen.

Ziel der Maßnahme:

Die Maßnahme dient der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Sicherung der Insolvenzmasse und der objektiven Beurteilung, ob eine Sanierung oder geregelte Abwicklung der Gesellschaft möglich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Einreichungsstelle:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Frist:
Zwei Wochen ab dem frühesten Eintritt von:

  • Verkündung,

  • Zustellung oder

  • öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
    (Zustellung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt, § 9 InsO)

Form:

  • Schriftlich oder

  • Zur Niederschrift der Geschäftsstelle (auch bei jedem Amtsgericht, aber fristwahrend nur bei rechtzeitigem Eingang in Charlottenburg)

Die Beschwerde muss:

  • die angefochtene Entscheidung bezeichnen,

  • eine Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten,

  • und unterzeichnet sein.

Elektronische Einreichung:

  • Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

  • Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur einreichen oder sie über einen sicheren Übermittlungsweg übermitteln (§ 130a ZPO).

Weitere Informationen:
www.justiz.de

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025

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