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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der RO29 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 2841/25

Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 um 12:45 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht zur Sicherung des Unternehmensvermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der RO29 GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zimmerstraße 16, 10969 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 35931 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Ziegert.

Das Unternehmen ist im Bereich des Erwerbs, Haltens, Verwaltens und der Entwicklung von Grundstücken tätig.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin
Telefon: nicht angegeben
Telefax und E-Mail: siehe Kanzleiangaben

Anordnung nach §§ 21, 22 InsO – Maßnahmen zur Vermögenssicherung:

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über das eigene Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies umfasst auch das Forderungsmanagement und sämtliche Geschäfte mit Außenständen.

  2. Zugriffs- und Kontrollrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, aber zur Überwachung und Sicherung des Vermögens verpflichtet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem prüft er, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

  3. Sonderkonto und Zahlungsverkehr:
    Der Verwalter ist ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  4. Auskunftspflicht der Banken:
    Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet.

  5. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Drittschuldnern wird verboten, Zahlungen an die RO29 GmbH zu leisten. Zahlungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  6. Zustellungen und Nachforschung:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen an Schuldner der Schuldnerin durchzuführen und zu dokumentieren. Er ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Ziel der Maßnahme:

Die gerichtliche Anordnung soll eine ungeordnete Vermögensverschiebung verhindern und eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung vorbereiten. Der vorläufige Verwalter prüft zudem, ob eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich realistisch ist oder eine geregelte Abwicklung eingeleitet werden muss.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Frist:
Zwei Wochen ab dem frühesten Eintritt von Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form:

  • Schriftlich oder

  • Zur Niederschrift der Geschäftsstelle (auch bei einem beliebigen Amtsgericht; rechtzeitiger Eingang in Charlottenburg erforderlich)

Inhalt:

  • Bezeichnung der Entscheidung

  • Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird

  • Unterschrift des Beschwerdeführers oder Bevollmächtigten

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

  • Eine einfache E-Mail genügt nicht.

  • Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet.

  • Dokumente müssen:

    • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

    • über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) übermittelt werden (z. B. über das EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten:
www.justiz.de

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025

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