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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schroeder GmbH – Das Elektrohaus angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 60 IN 68/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schroeder GmbH – Das Elektrohaus, mit Sitz in der Pfingstweide 13, 61169 Friedberg (Hessen), hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) am 16. Mai 2025 um 10:05 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Friedberg unter HRB 1165 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Christian Groß, wohnhaft in Pommernstraße 133, 65205 Wiesbaden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069-34867658
Fax: 069-34867687
E-Mail: frankfurt@hezel-hancke.de
Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de

Kernpunkte der gerichtlichen Anordnung (§§ 21, 22, 23 InsO):

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Die Schroeder GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Maßnahme verhindert eigenmächtige Verfügungen, die Gläubigerinteressen gefährden könnten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  2. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Den Schuldnern der Antragstellerin (sogenannte Drittschuldner) wird untersagt, Zahlungen an die Schroeder GmbH direkt zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  3. Sicherungszweck:
    Die Maßnahme dient der Sicherung des vorhandenen Vermögens bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und Maßnahmen zur Masseerhaltung einzuleiten.

Hinweis zur Einsichtnahme:

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Friedberg (Hessen) eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Beschwerdeberechtigt: Die Antragstellerin selbst sowie Gläubiger, die nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Gerichts bestreiten wollen.

  • Frist: Zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

  • Einreichung:
    Bei:
    Amtsgericht Friedberg (Hessen)
    Homburger Straße 18
    61169 Friedberg (Hessen)
    Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Friedberg.

  • Form: Die Beschwerde ist zu unterzeichnen, muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und klar enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der genaue Umfang zu benennen. Die Beschwerde soll zudem begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16. Mai 2025

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