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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der TF Wickeltechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 335/25

Im Verfahren über den Antrag der TF Wickeltechnik GmbH, Am Wolfsbaum 4, 75245 Neulingen, vertreten durch Geschäftsführer Markus Weißenberger, hat das Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht am 16. Mai 2025 um 12:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 725763 eingetragen. Vertreten wird sie durch die Kanzlei KJK Rechtsanwälte, Marienstraße 14–16, 80331 München.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Tobias Hirte
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 91 957 – 0
Telefax: 0721 91 957 – 11

Gerichtliche Maßnahmen im Überblick (§§ 21, 22 InsO):

  1. Zwangsvollstreckungsverbot:
    Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, werden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Verfügungsbeschränkung:
    Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Ohne Zustimmung getätigte Verfügungen sind unwirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  3. Kontensperre und Verwaltungsübernahme:
    Der Schuldnerin wird jede Verfügung über ihre Bankkonten und Außenstände untersagt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Positionen geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

  4. Einziehungsbefugnis und Sonderkonten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt:

    • Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,

    • Sonderkonten (auch auf eigenen Namen) gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zu eröffnen (BGH, Az. IX ZR 47/18 und IX ZR 110/17),

    • für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

  5. Auskunftspflicht der Kreditinstitute:
    Alle Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollumfänglich Auskunft zu erteilen.

  6. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Schuldner der TF Wickeltechnik GmbH dürfen nicht mehr an das Unternehmen selbst zahlen. Alle Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  7. Zustellungs- und Prüfauftrag:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen an die Drittschuldner zu übernehmen und darüber Nachweis zu führen. Zudem ist er befugt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage zu verlangen.

  8. Sachverständigenauftrag:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter soll zudem als Sachverständiger prüfen:

    • ob ein Eröffnungsgrund vorliegt,

    • ob die Schuldnerin über ausreichend Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügt,

    • und ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Informationssystem erfolgt für die Dauer der Maßnahme. Im Falle der Eröffnung oder Aufhebung wird die Bekanntmachung spätestens nach sechs Monaten gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich.

Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim

Frist:
Zwei Wochen ab dem frühesten Eintritt von Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Veröffentlichung gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form:

  • Schriftlich oder

  • Zur Niederschrift der Geschäftsstelle (auch bei jedem anderen Amtsgericht – jedoch fristwahrend nur bei rechtzeitigem Eingang beim Amtsgericht Pforzheim)

Inhalt:
Die Beschwerde muss:

  • die angefochtene Entscheidung bezeichnen,

  • eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und unterzeichnet sein (durch Beschwerdeführer oder Bevollmächtigten).

Elektronische Einreichung:

  • Eine einfache E-Mail ist unzulässig.

  • Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur oder über sichere Übermittlungswege einreichen (gemäß § 130a ZPO, ERVV).

  • Weitere Informationen: www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025

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