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Zwei Insolvenzanträge der IZO Bau GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 666 IN 131/25 e und 666 IN 188/24 e

Kassel, den 15. Mai 2025

Das Amtsgericht Kassel – Insolvenzgericht hat mit zwei separaten Beschlüssen vom 15. Mai 2025 die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IZO Bau GmbH mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.

Die IZO Bau GmbH mit Sitz am Dormannweg 48, 34123 Kassel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Nummer HRB 19825, wurde in beiden Verfahren durch ihren Geschäftsführer Mile Andjelic vertreten.

Sachverhalt:

In beiden Verfahren – unter den Aktenzeichen 666 IN 131/25 e und 666 IN 188/24 e – kam das Gericht übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass nicht ausreichend Vermögen (Masse) vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens, insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters, zu decken. Damit war eine Eröffnung des Verfahrens unzulässig.

Die Eintragungen unterscheiden sich lediglich geringfügig in der Angabe der Adresse des Geschäftsführers, was jedoch keine Auswirkung auf die rechtliche Bewertung des Vermögenszustands der Schuldnerin hatte. Beide Verfahren wurden gleichzeitig beendet.

Bedeutung der Abweisung:

Die Abweisung des Eröffnungsantrags wegen fehlender Masse bedeutet faktisch, dass die IZO Bau GmbH wirtschaftlich und rechtlich als handlungsunfähig gilt. Es findet kein reguläres Insolvenzverfahren statt, und Gläubiger gehen leer aus, sofern sie ihre Ansprüche nicht auf anderem Wege – etwa über die persönliche Haftung des Geschäftsführers – durchsetzen können.

In der Regel führt eine solche Entscheidung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, wenn keine weiteren rechtlichen Schritte ergriffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Beide Beschlüsse enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Entscheidungen kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung oder Bekanntmachung des Beschlusses.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Kassel einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Wird die Beschwerde elektronisch eingereicht, gelten die Anforderungen der ERVV (Elektronischer Rechtsverkehrsverordnung), insbesondere hinsichtlich qualifizierter Signatur und sicherem Übermittlungsweg.

Fazit:

Mit den beiden Abweisungen am selben Tag ist das Insolvenzverfahren über die IZO Bau GmbH endgültig gescheitert – nicht aufgrund formeller Mängel, sondern mangels verfügbarer finanzieller Mittel. Dies ist ein deutliches Indiz für den vollständigen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft.

Gläubiger, Vertragspartner und andere Beteiligte sollten prüfen, ob ihnen außerhalb des Insolvenzrechts noch Ansprüche zustehen, etwa gegen den Geschäftsführer persönlich, falls ein Haftungsgrund gegeben ist.

Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Kassel.

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