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Landfleischerei Schlange GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gericht sichert Gläubigerinteressen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 33 IN 14/25

Am 12. Mai 2025 um 09:20 Uhr hat das Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Landfleischerei Schlange GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Hauptstraße 13, 37581 Bad Gandersheim, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer HRA 110931 eingetragen.

Vertreten wird die Schuldnerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Landfleischerei E. Schlange Geschäftsführungs- und Verwaltungs GmbH, ebenfalls ansässig in Bad Gandersheim, die wiederum durch Geschäftsführer Holger Schlange vertreten wird.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Anja Karow mit Kanzleisitz im Züchnerturm, Braunschweiger Straße 15 A, 38723 Seesen, bestellt. Die Maßnahme wurde zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet, um unkontrollierte Verfügungen und Benachteiligungen der Gläubiger zu verhindern.

Wesentliche Anordnungen des Beschlusses:

  • Zustimmungsvorbehalt: Sämtliche Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin rechtswirksam.

  • Zahlungsanweisung an Drittschuldner: Gläubiger, Kunden und sonstige Schuldner der Antragstellerin wurden aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, also nur an die Insolvenzverwalterin zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Diese Maßnahme dient der geordneten Vorbereitung auf ein mögliches Insolvenzverfahren. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage zu prüfen, das Vermögen zu sichern und eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubereiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese kann von der Antragstellerin oder – im Fall der Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 – auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht
Kaiserbleek 8, 38640 Goslar
(Postfach 2830, 38628 Goslar)

einzureichen. Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erklärt werden, und sie ist zu unterzeichnen und inhaltlich zu begründen.

Datenschutz:

Hinweise zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sind auf der Website des Amtsgerichts Goslar abrufbar unter:
www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/datenschutz

Amtsgericht Goslar, 12. Mai 2025

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