Dark Mode Light Mode

Erste Schutzmaßnahmen im Insolvenzverfahren der trigger.medien.gmbh angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 2938/25

Im fortlaufenden Verfahren über das Vermögen der trigger.medien.gmbh, mit Sitz in der Colditzstraße 34–36, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Beret Stübner, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 12. Mai 2025 weitreichende vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gläubigerinteressen und zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 103148 eingetragene Gesellschaft sieht sich mit einem Insolvenzantrag konfrontiert. Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Gericht gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) um 14:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Kernpunkte des Beschlusses:

  1. Zwangsvollstreckungen ausgesetzt: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung – gegen die Schuldnerin werden untersagt. Bereits eingeleitete Verfahren werden einstweilen eingestellt, ausgenommen hiervon sind unbewegliche Vermögensgegenstände.

  2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt. Seine Aufgabe besteht in der Überwachung der Schuldnerin und der Sicherung ihres Vermögens.

  3. Verfügungsbeschränkungen für die Geschäftsführung: Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten und Außenstände, nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Vermögenswerte liegt nun vollständig beim Insolvenzverwalter. Dieser ist auch ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Sonderkonto zu führen.

  4. Informationspflichten und Einsichtsrechte: Die Kreditinstitute der trigger.medien.gmbh sind zur Auskunftserteilung verpflichtet, ebenso wie die Schuldnerin selbst, die zur vollumfänglichen Kooperation und Herausgabe von Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Auch die Schuldner der Schuldnerin – sogenannte Drittschuldner – wurden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

  5. Zutritts- und Einsichtsrechte: Dem vorläufigen Verwalter wurde gestattet, die Geschäftsräume und betriebliche Infrastruktur der Schuldnerin zu betreten, um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen und die Insolvenzmasse zu sichern.

Elektronische Veröffentlichung und Rechtsmittelbelehrung

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte im elektronischen Informationssystem für Insolvenzbekanntmachungen und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet oder eingestellt werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Maßnahme.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen – bei bestimmten Beteiligten ausschließlich auf elektronischem Wege mit qualifizierter Signatur.

Mit diesem Beschluss hat das Insolvenzgericht die ersten Schutzmaßnahmen ergriffen, um einer möglichen Verschlechterung der Vermögenslage der trigger.medien.gmbh wirksam entgegenzutreten. Die nächsten Wochen werden entscheidend dafür sein, ob eine Sanierung möglich erscheint oder das Insolvenzverfahren formell eröffnet wird.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 12. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Insolvenzantrag gegen Zlibo asset management GmbH mangels Masse abgewiesen – Sicherungsmaßnahmen aufgehoben

Next Post

Weißenfels setzt auf rechtliche Mittel zur Sanierung von Schrottimmobilien