Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass die Anforderung von Kopien einer Betriebskostenabrechnung kein wirksames Einsichtnahmeersuchen darstellt, wenn es dem Mieter zumutbar ist, die Belege direkt beim Vermieter einzusehen (Beschluss vom 24.03.2025, Aktenzeichen 2 S 43/24). Dabei ist nicht der aktuelle Wohnort des Mieters entscheidend, sondern die Entfernung zwischen der Mietwohnung und dem Sitz des Vermieters.
Hintergrund: Streit um Betriebskostenabrechnung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter legte daraufhin eine Betriebskostenabrechnung vor, die eine Nachzahlung auswies und verrechnete diese mit der Kaution. Der Mieter, mittlerweile über 120 Kilometer entfernt wohnhaft, widersprach der Abrechnung und forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung prüfen zu können. Nachdem er keine Kopien erhielt, klagte er auf die Rückzahlung der gesamten Kaution.
Entscheidung des Amtsgerichts und Berufung
Das Amtsgericht wies die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung ab. Auch die Berufung vor dem Landgericht Hanau blieb ohne Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass die Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung nicht konkret genug waren, da der Mieter die Belege nicht persönlich eingesehen hatte. Der Vermieter habe zudem die Einsichtnahme nicht verweigert, sondern lediglich die Übersendung von Kopien abgelehnt.
Zumutbare Einsichtnahme beim Vermieter
Grundsätzlich muss die Einsichtnahme in die Belege beim Vermieter erfolgen. Die Anforderung von Kopien ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Entscheidend ist jedoch die Entfernung zwischen der Mietwohnung und dem Vermietersitz, nicht die aktuelle Wohnadresse des Mieters. Eine Anreise von Hanau nach Frankfurt sei nach Auffassung des Gerichts zumutbar. Dass der Mieter inzwischen über 120 Kilometer entfernt wohnt, liege in seinem Verantwortungsbereich und begründet keinen Anspruch auf Kopienversand.
Fazit: Kein Recht auf Belegkopien bei zumutbarer Entfernung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mieter auch nach dem Umzug keinen Anspruch auf die Übersendung von Betriebskostenbelegen haben, wenn die persönliche Einsichtnahme beim Vermieter zumutbar ist. Das Urteil ist rechtskräftig.