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Insolvenzverfahren über TELLUS Verwaltungs GmbH mangels Masse abgelehnt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 551/24

Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 9. Mai 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TELLUS Verwaltungs GmbH, Klingholzstraße 18, 65189 Wiesbaden, durch Beschluss gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 30279 eingetragene Gesellschaft wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Nicolas Sturm. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte jedoch nicht zur Einleitung eines Verfahrens führen, da nicht einmal ausreichend Vermögen vorhanden war, um die damit verbundenen Mindestkosten zu decken.

Mit der Abweisung mangels Masse ist die TELLUS Verwaltungs GmbH insolvenzrechtlich faktisch handlungsunfähig. Für Gläubiger bedeutet dies, dass keine Verwertung oder Verteilung von Vermögenswerten erfolgen wird – offene Forderungen bleiben somit unbefriedigt. In der Regel wird das Unternehmen in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht, sofern keine anderweitige Reorganisation oder Finanzierung erfolgt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin sowie durch jede beschwerdeberechtigte Partei mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Ist die Bekanntmachung öffentlich erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle abzugeben. Für die Fristwahrung zählt der rechtzeitige Eingang beim genannten Gericht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, die Beschwerdeschrift muss jedoch unterzeichnet sein und die Entscheidung sowie den Umfang der Anfechtung klar bezeichnen.

Mit diesem Beschluss endet das Verfahren vorläufig – ob weitere rechtliche Schritte folgen, liegt nun bei den Beteiligten.

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