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Gericht verhängt Verfügungsverbot über AREALCON GmbH in laufenden Gerichtsverfahren

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 34 IN 14/25

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der AREALCON GmbH hat das Amtsgericht Kleve am 19. März 2025 eine weitere Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Empeler Straße 122, 46459 Rees, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19850, wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Matthias Gülich, wohnhaft in Wuppertal, vertreten.

Dem Unternehmen wurde mit sofortiger Wirkung ein Verfügungsverbot hinsichtlich aller von ihr geführten gerichtlichen Aktiv- und Passivprozesse auferlegt. Dies bedeutet, dass die AREALCON GmbH selbst nicht mehr prozessual handeln darf – also keine neuen Verfahren einleiten oder bestehende beeinflussen kann. Gleichzeitig wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, alle anhängigen Klage- und Verteidigungsverfahren im Namen der Schuldnerin fortzuführen.

Diese Maßnahme stützt sich auf § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) und soll verhindern, dass das Unternehmen während des laufenden Insolvenzverfahrens durch rechtliches Handeln seine Vermögenslage verändert oder verschlechtert. Das Verfügungsverbot sichert somit die Kontrolle über mögliche Ansprüche oder Risiken im Zusammenhang mit schwebenden Rechtsstreitigkeiten.

Im Übrigen bleibt der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 19.03.2025 weiterhin in Kraft, was darauf hindeutet, dass zuvor bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vermögen der Schuldnerin angeordnet worden waren.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingehen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist der jeweils früheste Zeitpunkt.

Die Beschwerde muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Sie sollte begründet werden, um eine erfolgreiche Prüfung zu ermöglichen. Auch eine elektronische Einreichung ist – unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zur qualifizierten Signatur und sicheren Übermittlungswege – möglich.

Mit dieser gerichtlichen Verfügung wird der rechtliche Handlungsspielraum der AREALCON GmbH deutlich eingeschränkt, während der vorläufige Insolvenzverwalter nun die rechtliche Verantwortung für laufende Verfahren übernimmt – ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Sicherung der Insolvenzmasse.

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