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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Synthro eG angeordnet – Genossenschaft unter gerichtlicher Kontrolle

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 280 IN 67/25

Am 30. April 2025 um 07:45 Uhr hat das Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der Synthro eG, mit Sitz in der Anni-Eisler-Lehmann-Straße 3, 55122 Mainz, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die eingetragene Genossenschaft wird durch die Liquidatoren Danny Kosfeld (Mainz) und Thorsten Richter (Ingelheim) vertreten.

Ungewöhnlicher Fall: Genossenschaft im Insolvenzverfahren

Die Synthro eG, eingetragen im Genossenschaftsregister unter GnR 40022, gehört zu einer eher seltenen Rechtsform im Insolvenzgeschehen – Genossenschaften stehen oft für gemeinschaftliche wirtschaftliche Tätigkeit, soziale Zwecke oder nachhaltige Geschäftsmodelle. Dass nun eine eG in das Insolvenzverfahren eintritt, ist ein Hinweis auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten trotz ihres kollektivwirtschaftlichen Ansatzes.

Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens wurde Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf, Mainz, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Situation zu prüfen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseröffnung zu schaffen.

Die wichtigsten angeordneten Maßnahmen:

  • Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

  • Schuldner der Genossenschaft (Drittschuldner) dürfen nur noch an den Verwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der Verwalter ist berechtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und das Vermögen gegen Substanzverluste zu schützen.

Ein Lichtblick im strukturellen Insolvenzgeschehen

Im Gegensatz zu den zahlreichen Fällen, in denen Insolvenzanträge wegen fehlender Masse abgewiesen wurden, scheint bei der Synthro eG noch Vermögen vorhanden zu sein – genug, um ein förmliches Verfahren vorzubereiten. Das eröffnet die Möglichkeit für eine Sanierung, eine übertragende Fortführung oder zumindest eine geordnete Abwicklung, wie sie im Genossenschaftsbereich besonders sensibel gehandhabt wird.

Rechtsmittel möglich

Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch elektronisch über EGVP oder schriftlich eingereicht werden. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen – insbesondere bei Zweifel an der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 EU-InsVO 2015/848.

Fazit: Insolvenzrecht trifft Genossenschaftsrecht

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die Synthro eG betritt ein wirtschaftlich angeschlagenes, kollektives Unternehmensmodell das Terrain des Regelinsolvenzverfahrens. Der Fall verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er nicht nur finanzielle, sondern auch sozialwirtschaftliche Strukturen betrifft.

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