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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Gemeinnützige Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft des HV Achenbach UG (haftungsbeschränkt) angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Gemeinnützige Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft des HV Achenbach UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 25 IN 64/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinnützigen Qualifizierungs- und Weiterbildungsgesellschaft des HV Achenbach UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz Achenbacher Straße 115, 57072 Siegen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10035 und gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Peter Schulte, hat das Amtsgericht Siegen am 17. April 2025 um 10:03 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist in einem breiten Spektrum gemeinnütziger Aktivitäten tätig – unter anderem in der Förderung von Aus- und Weiterbildung, Jugend- und Altenhilfe, Gleichberechtigung, Naturschutz, Heimatpflege sowie in der Unterstützung diskriminierter, verfolgter und hilfsbedürftiger Menschen.

Anordnung des Gerichts:

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, bestellt.
  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Drittschuldnern, also den Schuldnern der Gesellschaft, ist es verboten, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Stattdessen dürfen Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Zwangsvollstreckungen – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen – sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesen Maßnahmen soll das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden, bis das Insolvenzgericht über die formelle Eröffnung des Verfahrens entscheidet. Zudem soll durch die Überwachung des Geschäftsverkehrs und die Sicherung der Liquidität eine Grundlage geschaffen werden, auf der die Interessen aller Gläubiger gewahrt und gegebenenfalls auch eine Fortführungsperspektive geprüft werden kann.

Amtsgericht Siegen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025

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