Aktenzeichen: 9 IN 352/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Glückauf Bahndienste GmbH, mit Geschäftssitz in Eisenstraße 42a, 65428 Rüsselsheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 107105 und vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Mekic, hat das Amtsgericht Darmstadt am 17. April 2025 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Bestellte Person:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Straße 19 T1, 64293 Darmstadt, Telefon: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989, bestellt.
Inhalt des Beschlusses:
- Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Drittschuldnern, also den Schuldnern der Antragstellerin, wird verboten, weiterhin an diese zu zahlen. Sie werden stattdessen aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird der Verwalter ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18) einzurichten und zu führen.
- Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollumfänglich Auskunft über die mit dem Schuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen und auf Wunsch auch Abschriften von Unterlagen bereitzustellen. Die Auskunftspflicht umfasst dabei alle Informationen, die auch dem Schuldner selbst gegenüber zu offenbaren wären.
Mit diesen Maßnahmen soll das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung gesichert werden, um Gläubigerinteressen zu wahren und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen.
Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025