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Vorläufiges Verfügungsverbot über das Vermögen der K-Logistik Aviation Services GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 13 IN 113/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K-Logistik Aviation Services GmbH, ansässig Im Luftfrachtzentrum 610-1, 70629 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 744486 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Stefan Kern, hat das Amtsgericht Esslingen am 17. April 2025 um 07:15 Uhr folgende Maßnahmen erlassen:

Inhalt des Beschlusses:

  1. Allgemeines Verfügungsverbot:
    Der Schuldnerin wird ein umfassendes Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen der Gesellschaft geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Fortgeltung früherer Maßnahmen:
    Die mit Beschluss vom 25. Februar 2025 angeordneten weiteren vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie etwaige zusätzliche gerichtliche Anordnungen bleiben in Kraft.
  3. Prozessrechtliche Auswirkungen:
    Dieser Beschluss entfaltet die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen, das heißt: laufende Zivilverfahren gegen die Schuldnerin werden unterbrochen, bis über die Insolvenzeröffnung entschieden ist.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Erfolgt keine Insolvenzeröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme gelöscht. Bei Eröffnung des Verfahrens erfolgt die Löschung sechs Monate nach Beendigung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Beschwerdefrist: Zwei Wochen
  • Einreichungsort:
    Amtsgericht Esslingen
    Ritterstraße 8
    73728 Esslingen

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären und muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen:

Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

  • Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronische Dokumente über einen sicheren Übermittlungsweg einreichen, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
  • Bei technischen Ausfällen bleibt eine Übermittlung auf anderem Wege möglich, die vorübergehende Unmöglichkeit ist jedoch glaubhaft zu machen.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter:
www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025

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