Aktenzeichen: 419 IN 727/25
Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gastrofabrik UG (haftungsbeschränkt), ansässig in der Dobenaustraße 83, 08523 Plauen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 33755 und gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Manuel Bendig, hat das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht am 16. April 2025 um 13:33 Uhr umfassende Maßnahmen zur vorläufigen Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zentrale Maßnahmen des Beschlusses:
- Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. - Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hiecke (Brandhoff Obermüller Rechtsanwälte, Rädelstraße 13, 08523 Plauen) bestellt. - Zustimmungsvorbehalt
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Überwachung und Sicherungspflicht
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. - Vermögensverwaltung
Der Verwalter ist berechtigt, das betroffene Vermögen – insbesondere Forderungen und Bankguthaben – auf ein Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben dabei unberührt. - Leistungsverbote für Drittschuldner
Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt. Drittschuldner dürfen ausschließlich an den Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt einer anderen Zahlung ausdrücklich zu. - Zutritts- und Auskunftsrechte
Der Verwalter erhält umfassende Befugnisse zur Einsicht in Unterlagen, zum Betreten der Geschäftsräume sowie zur Einholung von Auskünften bei öffentlichen Stellen, Banken, Steuerberatern, Sozialversicherungsträgern u. a. - Mitwirkungspflicht der Schuldnerin
Die Schuldnerin hat dem Verwalter uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren und vollständige Auskünfte zu erteilen. - Vollstreckungsverbot
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – außer auf unbewegliche Gegenstände – werden untersagt bzw. ausgesetzt. Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft bleiben davon unberührt. - Erstellung eines Gutachtens
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gleichzeitig als Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zu folgenden Punkten zu erstellen:- Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
- Ist eine Fortführung des Unternehmens möglich?
- Reicht das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten aus?
Zudem sind umfangreiche wirtschaftliche Angaben zur Schuldnerin, deren Gläubigern, Vermögenswerten und Verpflichtungen beizubringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der früheste Zeitpunkt zwischen Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden – gültig ist nur der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Chemnitz. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe dürfen nur als elektronisches Dokument eingereicht werden – eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen richten sich nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), Informationen unter: https://justiz.de
Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025